ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge
zwischen STALUPLAN Zauntechnik, vertreten durch die Geschäftsführer, Herr Özgür, Maarweg 44, 53619 Rheinbrietbach und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber
gesondert.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vertragsschluss
1.1 Bestellungen des Kunden bei STALUPLAN Zauntechnik, stellen lediglich ein Angebot an STALUPLAN Zauntechnik zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch STALUPLAN Zauntechnik.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch STALUPLAN Zauntechnik mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit
Lieferung der Ware
2. Lieferung
2.1 STALUPLAN Zauntechnik liefert ab Lager/Werk an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.2 Lieferungen auf Abruf sind in einem vereinbarten Zeitraum abzunehmen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Bei unvermeidbaren Änderungen bestimmter Kostenstrukturen, wie z.B. Lohnkosten, Materialkosten usw., können die
vereinbarten Preise im Umfang der Änderungen angepasst werden. Die Vertragspartner sind unverzüglich über die Änderung zu
unterrichten.
3.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von STALUPLAN Zauntechnik (nachfolgend:
Vorbehaltsware)
3.5 Die Stornierung eines Auftrags bedarf stets einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Stornierung fallen Kosten in Höhe von 15% des Auftragsbetrags an, jedoch mindestens 20,00 Euro. Rückgaben von bestellten Materialien sind nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung von STALUPLAN Zauntechnik, Inh. Ozan Özgür, möglich. Bei Rücksendung wird eine Rekommissionierungsgebühr von 15% des Warenwerts erhoben, mindestens jedoch 30,00 €.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von STALUPLAN Zauntechnik bis zur Erfüllung sämtlicher STALUPLAN Zauntechnik
gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern,
wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an STALUPLAN Zauntechnik erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene
Eigentum auf den Dritten übergeht.
Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von STALUPLAN Zauntechnik, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder
diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt
ausschließlich im Namen und im Interesse von STALUPLAN Zauntechnik. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde STALUPLAN Zauntechnik unverzüglich zu
benachrichtigen.
Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten
bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an STALUPLAN Zauntechnik ab, die diese Abtretung annimmt. Bis
auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die STALUPLAN
Zauntechnik abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise,
z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
Auf Verlangen von STALUPLAN Zauntechnik hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden
Abnehmer bekannt zu machen und STALUPLAN Zauntechnik die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
STALUPLAN Zauntechnik wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Lemme
freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
4. Gewährleistung
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder
ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich
eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des
Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen
gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine detaillierende
Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung
aus. Soweit Stückzahl – und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar
waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die
Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf
Gewährleistung. Die gelieferte Ware ist auf unser Verlangen auf unsere Kosten zur Prüfung zurückzusenden. Wenn die Prüfung
ergibt, dass Herstellungs- oder Werkstoff-Fehler vorliegen, wird nach unserer Wahl Ersatz geleistet oder Gutschrift erteilt. Sollte
Ersatzlieferung nicht möglich sein und die Erteilung einer Gutschrift verweigert werden, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung verlangen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von STALUPLAN Zauntechnik Instandsetzungs-
oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von
STALUPLAN Zauntechnik für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von
erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet STALUPLAN Zauntechnik über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich
§377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der
mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
5.Warenrückgabe
Wünscht der Besteller ohne rechtlichen Grund den Rücktritt vom Vertrag und erteilen wir hierzu unsere Zustimmung, so berechnen
wir dennoch Stornokosten; auch bei unserer Zustimmung bleibt uns die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen
erfolgen. Bei der Gutschrift von wieder verkaufsfähigen Artikeln in einwandfreier Verpackung erfolgt ein Abzug von 20%. Eine
Rückgabe von Sonderanfertigungen (keine Lagerware!) ist ausgeschlossen.
6. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit STALUPLAN Zauntechnik nach
zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die
STALUPLAN Zauntechnik dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen
Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt
werden.
1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als
verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner
berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden
können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten
übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden
wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur
feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise
für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur
Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für
bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. STALUPLAN Zauntechnik kann bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage
zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten
bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur
Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist STALUPLAN Zauntechnik berechtigt, aber nicht verpflichtet,
an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
5.1 Die Angaben von STALUPLAN Zauntechnik über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind
unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen,
Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen
Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel
kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der
Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von
sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen
spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
7. erweitertes Pfandrecht
STALUPLAN Zauntechnik steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Geheimhaltung
8.1 Alle zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die
etwaig übergebenden Gegenständen und Dokumenten zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind
Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt
werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Kunden in notwendiger Weise herangezogen werden müssen
und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum.
8.2 Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen ohne Einwilligung des Lieferers
unbefugten Dritten nicht überlassen werden.
9. Erfüllungsort und Gerichtstand
9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz.
9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Vertragspartner sind verpflichtet,
unwirksamen Bestimmungen durch wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
10. Sonstiges
STALUPLAN Zauntechnik ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der STALUPLAN Zauntechnik und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch
Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden
konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine
Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.
Kontaktdaten
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.